Gesetzesgrundlagen · 6 Min.
Gesetzesgrundlagen: die Paragrafen hinter Ihrem Schadenfall
Welche Regeln Ihre Ansprüche tragen – vom Schadenersatz im BGB bis zur Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz.

Man muss kein Jurist sein, um seine Rechte zu kennen. Diese Grundlagen erklären, warum Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall bestimmte Positionen zustehen – und warum die Versicherung sie nicht einfach streichen kann. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht; dafür ist ein Anwalt zuständig.
Schadenersatz im BGB
- § 249 BGB – Naturalrestitution: Sie sind so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. Daraus folgt das Recht auf Reparatur oder den dafür nötigen Geldbetrag.
- § 251 BGB – Entschädigung in Geld, wenn eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismäßig ist (Stichwort Totalschaden).
- § 254 BGB – Mitverschulden und Schadenminderungspflicht: Wer den Schaden mitverursacht oder unnötig vergrößert, bekommt entsprechend weniger.
- § 823 BGB – Schadenersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum.
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 7 StVG – Halterhaftung aus der Betriebsgefahr: Der Halter haftet grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden.
- § 17 StVG – Haftungsverteilung, wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind: Hier entstehen Quoten wie 70:30.
- § 18 StVG – Verschuldenshaftung des Fahrers.
Pflichtversicherung und Direktanspruch
Über § 115 Versicherungsvertragsgesetz können Sie Ihre Ansprüche direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen – Sie müssen sich nicht an die Person selbst halten. Das ist der Grund, warum die Regulierung in der Praxis fast immer zwischen Ihnen und der gegnerischen Versicherung läuft.
Pflichten an der Unfallstelle
- § 34 StVO – Verhalten nach einem Verkehrsunfall: sichern, warten, Angaben ermöglichen.
- § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Wer sich unerlaubt entfernt, macht sich strafbar.
- § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung.
Fristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Verhandlungen mit der Versicherung hemmen die Verjährung – aber verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
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